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Jugendordnung

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Dresden zur Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V. [51 KB]

§ 1 – Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Jugendfeuerwehr der Landeshauptstadt Dresden, nachfolgend Jugendfeuerwehr
Dresden (JF DD) genannt, ist der freiwillige Zusammenschluss der Jugendfeuerwehren
innerhalb der Feuerwehr der Landeshauptstadt Dresden. Sie ist selbständiger
Bestandteil des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.
(2) Die Jugendfeuerwehr Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und jugendpflegerische Zwecke im Sinne gesetzlicher Bestimmungen (z. B. KJHG).
Sie ist eine Jugendorganisation, welche sich für eine freiheitlich-demokratische
Grundordnung und pluralistische Willensbildung auf der Grundlage geltenden Rechts
einsetzt.
(3) Der Sitz der Geschäftsstelle der Jugendfeuerwehr Dresden befindet sich in der Landeshauptstadt
Dresden.

§ 2 – Zweck und Aufgabe

(1) Die Jugendfeuerwehr Dresden bekennt sich zum sozialen und humanitären Engagement
und den Idealen der Feuerwehr und dessen Verwirklichung. Sie will:
· das Gemeinschaftsleben sowie die Kinder- und Jugendarbeit unter Ausschluss
von parteipolitischen Gesichtspunkten fördern,
· die freie Jugendhilfe sowie Jugendbildung fördern,
· in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der
Feuerwehr einführen,
· die Kinder und Jugendlichen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit als
aktive Mitglieder der Feuerwehr vorbereiten,
· die gleichberechtigte Entwicklung der Kinder und Jugendlichen unabhängig vom
Geschlecht unter Beachtung physischer und psychischer Voraussetzungen fördern.
(2) Im Mittelpunkt stehen folgende Aufgaben:
· Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehr Dresden und ihrer Mitglieder,
· Vermittlung von Wissen im Brand-, Katastrophen- und Umweltschutz,
· Delegierung von Führungskräften zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
· Organisation und Vermittlung von Treffen und Veranstaltungen für die Angehörigen
der Jugendfeuerwehren,
· Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendorganisationen und Verbänden,
· Vermittlung von Zuwendungen aus Förderplänen.

§ 3 – Mitglieder

(1) Mitglied der Jugendfeuerwehr Dresden sind alle bei der Feuerwehr Dresden registrierten
Jugendfeuerwehren (gem. § 10 Feuerwehrsatzung), welche diese Ordnung
anerkennen.
(2) Die Jugendfeuerwehren müssen eine Jugendordnung gemäß der Musterordnung der
Deutschen Jugendfeuerwehr angenommen, müssen einen Jugendfeuerwehrwart benannt
und einen Jugendsprecher gewählt haben.
(3) Der Beitritt der Jugendfeuerwehr Dresden wird dem Bundesjugendbüro der Deutschen
Jugendfeuerwehr (Berlin) schriftlich angezeigt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, entsprechend dem Delegiertenschlüssel an Ausschusssitzungen
und Delegiertenversammlungen teilzunehmen. Die Teilnahme an
Veranstaltungen und Wettbewerben im Rahmen der Jugendfeuerwehr Dresden steht
ihnen offen.
(2) Sie haben das Recht auf Information durch Rundschreiben, Fortbildungsveranstaltungen,
Arbeitshilfen usw. sowie das Recht, Vorschläge zu konstruktiver Arbeit einzubringen.
(3) Sie unterstützen sich gegenseitig auf der Ebene des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden
e. V., der Jugendfeuerwehr Sachsen und innerhalb der Feuerwehr Dresden bei
der Durchführung ihrer Aufgaben.
(4) Die Mitglieder haben die Pflicht, in Form eines schriftlichen Jahresberichtes (Jahresstatistik)
über ihre Arbeit Rechenschaft gegenüber der Stadtjugendleitung abzulegen.

§ 5 – Organe

(1) Organe der Jugendfeuerwehr Dresden sind:
a) die Delegiertenversammlung (§ 6)
b) der Stadtjugendausschuss (§ 8)
c) die Stadtjugendleitung (§ 10)
(2) In den Organen dürfen nur Angehörige der Feuerwehr Dresden tätig sein.

§ 6 – Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Jugendfeuerwehr Dresden
und besteht aus
a) den Delegierten
b) dem Stadtjugendausschuss
c) dem Amtsleiter des Brand- und Katastrophenschutzamtes und dem Vorsitzenden
des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.
(2) Die Mitglieder gemäß § 3 (1) entsenden neben ihren Vertretern im Stadtjugendausschuss
weitere Delegierte nach folgendem Delegiertenschlüssel:
ab 11 Angehörige 1 Delegierter
ab 21 Angehörige 2 Delegierte
ab 31 Angehörige 3 Delegierte
(3) Die Delegiertenversammlung ist öffentlich und wird vom Stadtjugendwart oder dessen
Stellvertreter geleitet.
(4) Die ordentliche Delegiertenversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden.
Der Zeitpunkt und der Tagungsort werden durch die Stadtjugendleitung festgelegt
und ist dem Stadtjugendausschuss mindestens 2 Monate vorher mitzuteilen. Anträge
zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher an den Stadtjugendwart einzureichen.
Die verbindliche Einladung ist mindestens 21 Tage vorher zuzustellen.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 4 Wochen durch
den Stadtjugendwart einzuberufen, wenn dies mindestens einem Drittel der Mitglieder
nach § 3 (1) schriftlich unter Angabe von Gründen bei der Stadtjugendleitung beantragt.
In diesem Fall ist eine verbindliche Einladung mindestens 8 Tage vorher zuzustellen.
(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von 2 bis 4 Wochen
eine neuerliche Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen
werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(7) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
(8) Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern
nach § 3 (1) zuzustellen.

§ 7 – Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Dresden
· nimmt die Berichte des Jugendausschusses und die Kassen- und Kassenprüfberichte
entgegen;
· entlastet den Stadtjugendausschuss in allen Funktionen;
· wählt alle 2 Jahre einen der Kassenprüfer neu, welcher nicht dem Stadtjugendausschuss
angehören darf;
· beschließt den Finanzplan;
· entscheidet über eingebrachte Anträge;
· beschließt die Durchführung von gemeinsamen Maßnahmen der Jugendfeuerwehr
Dresden (z. B. Zeltlager, Jugendfeuerwehrtage und anderes);
· wählt den Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer;
· beschließt evtl. erforderliche Ordnungsänderungen.

§ 8 – Stadtjugendausschuss

besteht aus:
a) der Stadtjugendleitung,
b) den Jugendfeuerwehrwarten,
c) einem Vertreter der Jugendfeuerwehren (Jugendsprecher),
d) den Stadtfeuerwehrverbandsvorsitzenden oder dessen Beauftragten.
(2) Sitzungen des Stadtjugendausschusses sind nicht öffentlich und werden vom Stadtjugendfeuerwehrwart
oder dessen Stellvertreter geleitet. Auf Antrag mehr als der
Hälfte der Mitglieder des Ausschusses ist die Sitzung öffentlich durchzuführen.
(3) Zu bestimmten Themen können durch den Ausschuss Gäste eingeladen werden.
(4) Der Stadtjugendausschuss ist durch den Stadtjugendwart mindestens zweimal jährlich
einzuberufen. Der Zeitpunkt und der Tagungsort werden durch die Stadtjugendleitung
festgelegt und ist den Mitgliedern des Ausschusses mindestens 2 Monate
vorher mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher an
den Stadtjugendwart einzureichen. Die verbindliche Einladung ist mindestens 21 Tage
vorher zuzustellen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
ist der Ausschuss unter Angabe von Gründen innerhalb von 4 Wochen außerordentlich
einzuberufen. In diesem Fall ist die verbindliche Einladung mindestens 8
Tage vorher zuzustellen.
(5) Der Stadtjugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so muss innerhalb von 2 bis 4 Wochen
der Stadtjugendausschuss mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Dieser ist
dann in jedem Fall beschlussfähig.
(6) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
(7) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern des
Ausschusses zuzustellen.

§ 9 – Aufgaben des Stadtjugendausschusses

(1) Der Stadtjugendausschuss
· beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr Dresden,
soweit die Entscheidung nicht der Delegiertenversammlung obliegt;
· erarbeitet Vorschläge für die Wahl der Stadtjugendleitung sowie der erforderlichen
Funktionsträger (Kandidatenliste);
· Anhörung zur Besetzung der Funktion des Stadtjugendwartes
· beschließt über die Einrichtung von Fachgebieten und erarbeitet Vorschläge für
deren Leitung, ist berechtigt den Fachgebieten Aufgaben zu stellen;
· beschließt über die Mitarbeit in und über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
· entlässt die Kassenordnung sowie Festlegungen über den Umgang und die Verteilung
von Fördermitteln;
· bereitet die Delegiertenversammlung und andere Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr
Dresden vor;
· führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus;
· nimmt zwischen den Delegiertenversammlungen die Kassen- und Kassenprüfberichte
entgegen und wirkt bei der Erstellung des Finanzplanes mit;
· berät und bringt Vorschläge ein zu allen jugendpolitischen Aussagen der Jugendfeuerwehr
Dresden;
· legt Programme, Aktionen und Maßnahmen innerhalb der Jugendfeuerwehr
Dresden fest und
· wählt die Delegierten zum Landesjugendfeuerwehrtag und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 10 – Stadtjugendleitung

(1) Die Stadtjugendleitung besteht aus:
a) dem Stadtjugendwart,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Stadtjugendsprecher.
(2) Die Stadtjugendleitung
· führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Stadtjugendausschusses
aus;
· entwirft den Finanzplan;
· bereitet alle Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Stadt vor;
· bereitet die Sitzungen der einzelnen Organe vor.
(3) Sitzungen der Stadtjugendleitung finden monatlich statt und sind nicht öffentlich. Der
Vorsitzende des Stadtfeuerwehrverbandes kann an jeder Sitzung teilnehmen. Im Anschluss
an jede Sitzung kann ein Seminar der Jugendwarte durchgeführt werden,
welches der Weiterbildung und Erläuterung aktueller Fragen dient und während dem
über alle Angelegenheiten entschieden werden, die keinem anderen Organ zustehen.
Der Zeitpunkt und Tagungsort wird durch den Stadtjugendwart in Abstimmung mit
den Teilnehmern jeweils zum vorhergehenden Seminar festgelegt. Die Tagungsordnung
des Seminars wird durch die Stadtjugendleitung in ihrer Sitzung vorbereitet.
(4) Zu bestimmten Themen können durch die Stadtjugendleitung Gäste eingeladen werden.
(5) Über jedes Seminar ist ein Protokoll zu fertigen und jeder Jugendfeuerwehr, den Mitgliedern
der Stadtjugendleitung und anwesenden Gästen zuzustellen.

§ 11 – Stadtjugendwart

(1) Die Funktion des Stadtjugendwartes wird von einem geeigneten Mitarbeiter des
Brand- und Katastrophenschutzamtes Dresden in hauptamtlicher Tätigkeit wahrgenommen.
Der Stadtjugendwart ist in der Geschäftsstelle der Freiwilligen Feuerwehr
integriert. Der Stadtjugendausschuss wird vor Besetzung der Funktion gehört.

§ 12 – Aufgaben des Stadtjugendwartes und seines Stellvertreters

(1) Der Stadtjugendwart vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr Dresden gegenüber
dem Stadtfeuerwehrverband Dresden e. V., der Landesjugendleitung, dem Feuerwehrausschuss,
dem Stadtjugendring und nach außen.
(2) Der Stellvertreter vertritt den Stadtjugendwart in seinen durch diese Ordnung gegebenen
Befugnisse mit allen Rechten und Pflichten, wenn dieser verhindert ist.
(3) Der Stadtjugendwart hat Sitz und beschließende Stimme im Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes
Dresden e.V.

§ 13 – Aufgaben des Kassenwartes und der Kassenprüfer

(1) Der Kassenwart der Jugendfeuerwehr Dresden verwaltet die finanziellen Mittel der
Jugendfeuerwehr Dresden einschließlich der Bearbeitung von Fördermittelanträgen.
Er hat jährlich einen Kassenbericht zu erstellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle finanziellen Mittel der Jugendfeuerwehr Dresden werden auf dem dafür bei einer
Bank eingerichteten Konto geführt. Für Barbeträge wird in der Geschäftsstelle eine
Handkasse angelegt.
(3) Alle Geschäfte sind entsprechend der Kassenordnung der Jugendfeuerwehr Dresden
vorzunehmen. Über die Verwendung aller Mittel sind prüffähige Aufzeichnungen zu
erstellen. Die Kassenprüfer führen einmal im Kalenderjahr eine Kassenprüfung durch.
Über die Kassenprüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, welcher dem Jugendausschuss
oder der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.

§ 14 – Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Delegiertenversammlung, des Stadtjugendausschusses
und der Stadtjugendleitung sowie nach Anforderung auch sonstige
Schriftstücke die Jugendfeuerwehr betreffend.
(2) Der Schriftführer stellt eine Chronik über alle wichtigen Termine und Veranstaltungen
der Jugendfeuerwehr Dresden zusammen und schreibt diese fort.

§ 15 – Aufgaben des Stadtjugendsprechers

(1) Der Stadtjugendsprecher vertritt die Ideen und Anliegen der Kinder und Jugendlichen
der Jugendfeuerwehr Dresden gegenüber der Stadtjugendleitung und in Jugendforen.
(2) Der Stadtjugendsprecher hat Sitz und beratende Stimme in der Stadtjugendleitung.

§ 16 – Wahlen

(1) Die Wahl der Stadtjugendleitung (außer Stadtjugendwart) erfolgt zur Delegiertenversammlung
auf die Dauer von 5 Jahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahlen sind
geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat in der Funktion zur Wahl, kann mit Einverständnis
der Delegiertenversammlung die Wahl offen erfolgen.
(2) Die Wahl wird von einer Wahlkommission (Wahlleiter und 2 Beisitzer) geleitet, welche
auch die Stimmzählung vornimmt. Mitglieder der Wahlkommission können nicht kandidieren.
Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte
der Wahlberechtigten anwesend ist.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten auf sich vereint. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so
ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen,
bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
(4) Über die Wahl ist ein Wahlprotokoll anzufertigen.

§ 17 – Auflösung

(1) Die Jugendfeuerwehr Dresden kann nicht aufgelöst werden, solange im Stadtgebiet
noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Ordnung bestehen. Die Auflösung
kann nur nach den Festlegungen der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes
Dresden e. V. erfolgen.
(2) Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der Jugendfeuerwehr Dresden an den
Stadtfeuerwehrverband Dresden e. V.

§ 18 – Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung ist Anlage der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.
(2) Die Ordnung wurde von der Gründerversammlung am 18. März 1991 in Dresden-
Niedersedlitz beschlossen, vom Vorstand des Feuerwehrverbandes bestätigt und trat
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(3) Die vorliegende Fassung enthält die auf der Delegiertenversammlung am 29.10.2010
in Dresden - Gorbitz beschlossenen Änderungen.


Im Original gez.
……………………………………
Stadtjugendwart/ in

Im Original gez.
……………………………………
Vorsitzender des SFV – Dresden e. V.